Art. 11 Anstiftung, Beihilfe und Versuch — Richtlinie (EU) 2026/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zur Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 bis 10 genannten Straftaten eine Straftat darstellt.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zur Begehung einer der in den Artikeln 3 bis 6 sowie 8 und 10 genannten Straftaten eine Straftat darstellt.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung einer Straftat nach den Artikeln 9 und 10 strafbar ist, und erwägen, die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Versuch der Begehung mindestens einer der in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten strafbar ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden