OrdenErl
Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel,
Art 2Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes genehm
Art 3Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Ve
Art 4Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes erkenn
Art 5Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedin
Art 6(1) Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und de
SchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern
Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - genehmige ich die Stiftung und Verleihung des
Ordens Pour le meritefür Wissenschaften und Künste.
Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen:
1. Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in zwei Klassen,
2. Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz in drei Stufen,
3. Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in drei Stufen,
4. Ehrenzeichen der Bundesverkehrswacht in zwei Klassen.
Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Orden und Ehrenzeichen.
Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes erkenne ich das
Deutsche Sportabzeichen in drei Klassen
als Ehrenzeichen an.
Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(1) Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.
(2) Jede Änderung der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen.
Der Bundespräsident Der Bundesminister des Innern