BDLR
Gliederung
I. Allgemeines
7g. Berichtigungen der Reichsmarkschlußbilanz
(1) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so muß er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß
a) Aktivposten zu Unrecht oder mit einem höheren Betrag als dem nach den vorstehenden Grundsätzen zulässigen Wert angesetzt sind;
b) Passivposten, die nach den vorstehenden Grundsätzen in der Reichsmarkschlußbilanz auszuweisen sind, nicht oder nicht mit dem nach den vorstehenden Grundsätzen erforderlichen Betrag angesetzt sind;
c) als früheres Eigenkapital im Sinne des § 5 Abs. 4 der Bankenverordnung in der Fassung der 36. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ein höherer Betrag ausgewiesen ist, als nach den vorstehenden Grundsätzen zulässig gewesen wäre.
(2) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so darf er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß
a) am 20. Juni 1948 vorhanden gewesene Vermögenswerte nicht oder mit einem geringeren Betrage als dem nach den vorstehenden Grundsätzen zulässigen Wert angesetzt sind;
b) Passivposten ausgewiesen sind, die nach den vorstehenden Grundsätzen nicht oder nur mit einem geringeren Betrage angesetzt zu werden brauchen;
c) als früheres Eigenkapital im Sinne des § 5 Abs. 4 der Bankenverordnung in der Fassung der 36. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz ein geringerer Betrag ausgewiesen ist, als nach den vorstehenden Grundsätzen zulässig gewesen wäre.
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