Art 34 Aufbau der Finanzverwaltung
Up-to-date
WWSUVtr
Gliederung
Kapitel V Bestimmungen über den Staatshaushalt und die Finanzen
2. Abschnitt Finanzen
Art 34 Aufbau der Finanzverwaltung
(1) Die Deutsche Demokratische Republik schafft die Rechtsgrundlagen für eine dreistufige Finanzverwaltung entsprechend dem Gesetz über die Finanzverwaltung der Bundesrepublik Deutschland mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Abweichungen und richtet die Verwaltungen entsprechend ein.
(2) Bis zur Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion werden vorrangig funktionsfähige Steuer- und Zollverwaltungen aufgebaut.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden