Art 29 Übergangsregelung im öffentlichen Dienst
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Gliederung
Kapitel V Bestimmungen über den Staatshaushalt und die Finanzen
1. Abschnitt Staatshaushalt
Art 29 Übergangsregelung im öffentlichen Dienst
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik gewährleistet unter Beachtung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1, daß in Tarifverträgen oder sonstigen Regelungen im Bereich der öffentlichen Verwaltung unter Beschränkung neuer dienstrechtlicher Vorschriften auf Übergangsregelungen die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in der Deutschen Demokratischen Republik und die Erfordernisse der Konsolidierung des Haushalts beachtet werden. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet sinngemäß Anwendung.
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