§ 16 Kündigung
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Gliederung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 16 Kündigung
1Dieser Staatsvertrag kann von jeder Vertragspartei zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 2Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären, der sie unverzüglich den übrigen Vertragsparteien übermittelt. 3Die Kündigung einer Partei lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Parteien unberührt.
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