Art. 6 Übertragung zusätzlicher Ex-ante-Beiträge und Zielausstattung — Übereinkommen über die Übertragung von Beiträgen auf den Einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge
Rückverweise
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass sie den Fonds soweit zweckmäßig durch Ex-ante-Beiträge auffüllen, die innerhalb der in Artikel 69 Absätze 2 und 3 sowie Absatz 5 Buchstabe a der SRM-Verordnung festgelegten Zeiträume in Höhe eines Betrags, der dem zur Erreichung der Zielausstattung gemäß Artikel 69 Absatz 1 der SRM-Verordnung entspricht, zu entrichten sind.
(2) Während des Übergangszeitraums wird die Übertragung von Beiträgen im Zusammenhang mit der Wiederauffüllung wie folgt zwischen den Kammern aufgeteilt:
a) Die von einer Abwicklung betroffenen Vertragsparteien übertragen Beiträge auf den Teil ihrer Kammern, der noch nicht Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b gewesen ist.
b) Alle Vertragsparteien übertragen Beiträge auf den Teil ihrer jeweiligen Kammern, der Gegenstand der gemeinsamen Nutzung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b ist.
Keine Ergebnisse gefunden