Art. 35 — Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland)
Artikel 35
Überprüfung der Umsetzung und Fortentwicklung des Vertrages
Auf Antrag eines Vertragsstaates überprüft eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsstaaten die Umsetzung dieses Vertrages und stellt fest, ob Ergänzungs- oder Fortschreibungsbedarf besteht.
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