§ 12 Veröffentlichung der Satzung
Up-to-date
FinDASa
Gliederung
Vierter Abschnitt Übergang von Rechten und Pflichten, Veröffentlichung
§ 12 Veröffentlichung der Satzung
Die Satzung und Änderungen an der Satzung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden