§ 14 Kreditaufnahme
Up-to-date
Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 und 5 des Gesetzes) wird durch Erlaß des Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden