§ 4 Nutzung einheitlicher Stoffwerte
Up-to-date
ZuV 2012
Gliederung
Abschnitt 2 Allgemeine Regeln zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
§ 4 Nutzung einheitlicher Stoffwerte
(1) Bei Anlagen, die eine Zuteilung nach § 6 des Zuteilungsgesetzes 2012 erhalten, erfolgt die Ermittlung der Zuteilungsmenge für diejenigen Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte, für die in Anhang 1 einheitliche Emissionsfaktoren, untere Heizwerte und Kohlenstoffgehalte festgelegt sind, auf Grundlage dieser Werte.
(2) Bei Verbrennungsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von eins zugrunde zu legen.
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