ZustAOBeih
1. Die Oberfinanzdirektionen, Zoll- und Verbrauchs
II.Abschnitt I gilt entsprechend für Beihilfeanträge
III.1. Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes i
IV.Die nach dieser Anordnung zuständigen Stellen führ
V.Die Anordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesminister der Finanzen
ÜbersichtFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1211
Vorwort/Präambel
Abschnitt I gilt entsprechend für Beihilfeanträge ehemaliger Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Bundesminister und Parlamentarischer Staatssekretäre.
1. Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind für die Entscheidung über Widersprüche auf dem Gebiet der nach dieser Anordnung übertragenen Beihilfe die in Abschnitt I Nr. 1 genannten Stellen zuständig, soweit sie den mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheid erlassen oder den Erlass eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall über einen Widerspruch selbst zu entscheiden.
2. Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen auf dem Gebiet der Beihilfe den in Abschnitt I Nr. 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Die obersten Dienstbehörden behalten sich vor, im Einzelfall oder in Gruppen von Fällen die Vertretung abweichend zu regeln oder die Vertretung selbst zu übernehmen.
Die nach dieser Anordnung zuständigen Stellen führen den im Rahmen der Aufgabenübertragung erforderlich werdenden Schriftwechsel mit den obersten Dienstbehörden (§ 49 des Beamtenversorgungsgesetzes und Tz. 49.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 3. November 1980 - GBMl. S. 742) unmittelbar.
Die Anordnung tritt am 1. Februar 2000 in Kraft.
Der Bundesminister der Finanzen
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2000, 1211 - 1212;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote Versorgungsempfänger aus dem DienstbereichFestsetzung von Beihilfen1.BundespräsidialamtOberfinanzdirektionen2.Verwaltung des Deutschen BundestagesOberfinanzdirektionen3.Verwaltung des BundesratesOberfinanzdirektionen4.BundesverfassungsgerichtBundesverfassungs-5.BundeskanzleramtOberfinanzdirektionen5.1Angehörige des BundesnachrichtendienstesOberfinanzdirektionen6.Auswärtiges AmtOberfinanzdirektionen7.Bundesministerium des Innern7.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen7.2Angehörige nachgeordneter Dienststellen und des ehemaligen Bundesverbandes für den SelbstschutzOberfinanzdirektionen8.Bundesministerium der Justiz8.1Angehörige des MinisteriumsBundesministerium der Justiz8.2Zum Dienstbereich des Ministeriums gehörende Gerichte und BehördenOberfinanzdirektionen9.Bundesministerium der Finanzen9.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen9.2Angehörige nachgeordneter DienststellenOberfinanzdirektionen9.3Bundesdruckerei GmbH (Versorgungsempfängerbestand ab 1.1.1998)Oberfinanzdirektionen (s. auch Nr. 26.1)10.Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie10.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen10.2Angehörige nachgeordneter Dienststellen ohne Regulierungsbehörde für Telekommunikation und PostOberfinanzdirektionen11.Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten11.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen11.2Angehörige nachgeordneter DienststellenOberfinanzdirektionen12.Bundesministerium für Arbeit und SozialordnungOberfinanzdirektionen13.Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend13.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen13.2Angehörige nachgeordneter DienststellenOberfinanzdirektionen14.Bundesministerium für Gesundheit14.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen14.2Angehörige nachgeordneter DienststellenOberfinanzdirektionen15.Bundesministerium für Bildung und Forschung15.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen15.2Angehörige des Bundesinstituts für Berufsbildung und des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung, der Deutschen Historischen Institute Paris und Rom und des Kunsthistorischen Instituts FlorenzOberfinanzdirektionen16.Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und EntwicklungOberfinanzdirektionen17.Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit17.1Angehörige des MinisteriumsOberfinanzdirektionen17.2Angehörige nachgeordneter DienststellenOberfinanzdirektionen18.Presse- und Informationsamt der BundesregierungOberfinanzdirektionen19.Beauftragter der Bundesregierung für die Angelegenheiten der Kultur und der Medien einschließlich nachgeordneter Bereich (Bundesarchiv, Bundesinstitut für ostdeutsche Kultur und Geschichte)Oberfinanzdirektionen19.1Angehörige der Deutschen Bibliothek, der Stiftung Preußischer Kulturbesitz, der Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, der Theodor-Heuss-Stiftung, der Willy-Brandt-Stiftung und der Otto von Bismarck-Stiftung Stiftung Jüdisches Museum BerlinOberfinanzdirektionen20.BundesrechnungshofOberfinanzdirektionen20.1Prüfungsämter des Bundes Oberfinanzdirektionen21.Ehemaliges Bundesministerium für Angelegenheiten des Bundesrates und der LänderOberfinanzdirektionen22.Ehemaliges BundesschatzministeriumOberfinanzdirektionen23.Ehemaliges Bundesministerium für die Angelegenheiten des BundesverteidigungsratesOberfinanzdirektionen24.Ehemalige Bundesministerien für besondere AufgabenOberfinanzdirektionen25.Ehemaliges Bundesministerium für innerdeutsche BeziehungenOberfinanzdirektionen26.Ehemaliges Bundesministerium für Post und Telekommunikation-26.1Bundesdruckerei (Versorgungsempfängerbestand am 31.12.1997)Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (s. auch Nr. 9.3)27.Ehemaliges Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau (Versorgungsempfängerbestand am 31.12.1998)OberfinanzdirektionenAnmerkung: An die Stelle der Oberfinanzdirektionen tritt in den Fällen des Abschnitts I Nr. 1 Satz 4 der Anordnung das Bundesamt für Finanzen.
1. Die Oberfinanzdirektionen, Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, entscheiden nach Maßgabe der anliegenden Übersicht als Festsetzungsstellen über die Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern des Bundes. Örtlich zuständig ist die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk sich der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers befindet. Für beihilfeberechtigte Halbwaisen ist der Hauptwohnsitz des Elternteils maßgebend; bei mehreren hinterbliebenen Vollwaisen der Hauptwohnsitz der jüngsten beihilfeberechtigten Waise. Abweichend von Satz 1 entscheidet über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Oberfinanzbezirk Berlin die Oberfinanzdirektion Cottbus, in den Oberfinanzbezirken Düsseldorf und Münster die Oberfinanzdirektion Köln sowie über Beihilfeanträge von Versorgungsempfängern mit Hauptwohnsitz im Ausland bis auf weiteres das Bundesamt für Finanzen.
2. Die Festsetzungsstellen sind nicht zu Entscheidungen befugt, die nach den Vorschriften den obersten Dienstbehörden vorbehalten sind.