§ 2 Begriffsbestimmungen
Up-to-date
Im Sinne dieser Verordnung ist
1. erteilende Behörde: die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde;
2. kontrollierende Behörde: die für die Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde.
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