§ 8 Renten mit Zusatzversorgung
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(1) Anpassungsbeträge nach den §§ 4 und 5 werden auf gleichartige zusätzliche Versorgungen in Höhe des Betrages angerechnet, um den sie zusammen mit den bisherigen Zahlbeträgen der Rente und der gleichartigen zusätzlichen Versorgung den nach Absatz 2 maßgebenden Grenzwert überschreiten.
(2) Die Grenzwerte betragen für 1.Versicherte1.500 DM,2.Witwen oder Witwer900 DM,3.Vollwaisen600 DM,4.Halbwaisen450 DM.
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