§ 7 Verwendungszweck (zu § 23 LuftBO)
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LuftBODV 4
Gliederung
3. Abschnitt Betrieb in Luftfahrtunternehmen
§ 7 Verwendungszweck (zu § 23 LuftBO)
Ballone und Luftschiffe, die für die gewerbliche Beförderung von Personen eingesetzt werden, müssen in der Kategorie "Personenbeförderung 3" zugelassen sein.
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