§ 1 Geltungsbereich
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LuftBODV 4
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Ausrüstung und den Betrieb der nach den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung zum Verkehr zugelassenen Heißluftballone und Heißluft-Luftschiffe.
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