§ 16 Unterweisung der Fluggäste (zu § 52 LuftBO)
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LuftBODV 4
Gliederung
3. Abschnitt Betrieb in Luftfahrtunternehmen
§ 16 Unterweisung der Fluggäste (zu § 52 LuftBO)
Der verantwortliche Luftfahrzeugführer muß sicherstellen, daß die Fluggäste mit der Unterbringung und dem Gebrauch der Sicherheits- und Rettungsausrüstung vertraut gemacht werden.
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