§ 12 Ausrüstung am Startplatz (zu § 24 LuftBO)
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LuftBODV 4
Gliederung
3. Abschnitt Betrieb in Luftfahrtunternehmen
§ 12 Ausrüstung am Startplatz (zu § 24 LuftBO)
Am Startplatz müssen ein Windmeßgerät und ein Thermometer vorhanden sein. Für jeden Start sind die aktuellen Werte für Wind und Temperatur zu berücksichtigen.
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