BundesrechtRechtsverordnungenVierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)3. Abschnitt Betrieb in Luftfahrtunternehmen§ 10

§ 10Ballonkörbe und Luftschiffgondeln (zu § 19 LuftBO)

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