BundesrechtRechtsverordnungenVierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)§ 2

§ 2Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände (zu § 3 LuftBO)

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