BundesrechtRechtsverordnungenDritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)Abschnitt 2 Ausrüstung von LuftfahrzeugenUnterabschnitt 1 Alle Luftfahrzeuge§ 6

§ 6Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)

Up-to-date