§ 29 Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände(zu § 3 Absatz 1 LuftBO)
Up-to-date
LuftBODV 3 2009
Gliederung
Abschnitt 3 Flugbetrieb
§ 29 Herbeiführen simulierter Gefahrenzustände(zu § 3 Absatz 1 LuftBO)
Simulierte Gefahrenzustände und somit jedes absichtliche Abweichen vom Normalbetrieb eines Luftfahrzeuges dürfen nur dann herbeigeführt werden, wenn sich außer den Besatzungsmitgliedern weder Fluggaste noch gefährliche Guter an Bord befinden.
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