§ 21 Bordseitige Kollisionsschutzanlage(zu § 22 LuftBO)
Up-to-date
LuftBODV 3 2009
Gliederung
Abschnitt 2 Ausrüstung von Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 2 Flugzeuge
§ 21 Bordseitige Kollisionsschutzanlage(zu § 22 LuftBO)
Turbinengetriebene Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 Kilogramm oder mit einer Fluggastsitzzahl von mehr als neunzehn sind mit einer bordseitigen Kollisionsschutzanlage, die hinsichtlich der Leistungsanforderungen mindestens denen der Klasse II (ACAS II) entspricht, auszurüsten.
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