§ 10 Navigations- und Sprechfunkausrüstung(zu § 20 LuftBO)
Up-to-date
LuftBODV 3 2009
Gliederung
Abschnitt 2 Ausrüstung von Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1 Alle Luftfahrzeuge
§ 10 Navigations- und Sprechfunkausrüstung(zu § 20 LuftBO)
Luftfahrzeuge müssen mit einer Navigations- und Sprechfunkausrüstung ausgestattet sein, die es ermöglicht, den Flug in Übereinstimmung mit den von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Regeln und Bedingungen und nach den Anweisungen des Flugverkehrskontrolldienstes durchzuführen.
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