§ 6 Ausrüstung für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)
Up-to-date
LuftBODV 3 2009
Für kontrollierte Flüge nach Sichtflugregeln in dafür von der zuständigen Flugsicherungsorganisation festgelegten Lufträumen sind motorgetriebene Luftfahrzeuge zusätzlich zu der Ausrüstung nach § 5 Absatz 1 wie folgt auszurüsten:
1. einem Kurskreisel,
2. einem Variometer,
3. einem Wendezeiger oder einem Kreiselhorizont und
4. einer Scheinlotanzeige.
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