§ 24 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notsender(zu § 21 Absatz 1 LuftBO)
Up-to-date
LuftBODV 3 2009
Ab dem 1. Oktober 2009 müssen alle Hubschrauber für Flüge über Wasser nach § 22 mit mindestens einem automatischen Notsender und einem Notsender in der Rettungsinsel oder der Schwimmweste ausgerüstet sein. Der Notsender muss auf den Frequenzen 121,5 Megahertz und 406 Megahertz senden können.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden