§ 22 Ausrüstung für Flüge über Wasser - Notschwimmeranlage(zu § 21 Absatz 1 LuftBO)
Up-to-date
LuftBODV 3 2009
Folgende Hubschrauber, die für Flüge über Wasser eingesetzt werden, müssen mit einer dauerhaft entfalteten oder schnell entfaltbaren Notschwimmeranlage ausgerüstet sein:
1. mehrmotorige Hubschrauber bei Flügen über Wasser in einer Entfernung zum Land, die einer Flugstrecke von mehr als zehn Minuten bei normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht, oder
2. einmotorige Hubschrauber bei Flügen über Wasser außerhalb einer Entfernung zum Land, die im Autorotationsflug zurückgelegt werden kann oder eine sichere Notlandung erlaubt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden