BundesrechtRechtsverordnungenDritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)§ 2

§ 2Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln(zu § 20 Absatz 1 LuftBO)

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