BundesrechtRechtsverordnungenDritte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb des Luftfahrtgerätes außerhalb von Luftfahrtunternehmen)§ 15

§ 15Ausrüstung für Flüge über Wasser - Alle Flugzeuge(zu § 21 Absatz 1 LuftBO)

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