§ 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke
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Gliederung
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheids
1. Stimmbezirke
§ 9 Allgemeine Stimmbezirke und Sonderstimmbezirke
(1) Die Gemeinden werden in Stimmbezirke eingeteilt. Die Stimmbezirke dürfen die Grenzen der Abstimmungsbereiche nicht überschreiten.
(2) Im übrigen sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Bildung der Wahlbezirke anzuwenden.
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