§ 97 Sicherung der Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse
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Gliederung
Vierter Abschnitt Schlußbestimmungen
§ 97 Sicherung der Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Sicherung der Wählerverzeichnisse sind auf die Stimmberechtigten- und Eintragungsberechtigtenverzeichnisse entsprechend anzuwenden.
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