§ 91 Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse
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Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Fünfter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse
§ 91 Sitzungsniederschriften und Bekanntgabe der Ergebnisse
In den Fällen der §§ 88 bis 90 sind die §§ 43 und 44 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Der Gesamteintragungsleiter gibt auch die im § 90 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.
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