BundesrechtGrundgesetzNeugliederungsdurchführungsverordnungZweiter Abschnitt VolksbegehrenFünfter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse§ 89

§ 89Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergebnisses im Land

Up-to-date