§ 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
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Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Fünfter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Eintragungsergebnisse
§ 84 Ermittlung der zum Bundestag Wahlberechtigten
Am letzten Tag der Eintragungsfrist ermittelt die Gemeindebehörde die Zahl der an diesem Tag in der Gemeinde zum Bundestag Wahlberechtigten.
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