§ 80 Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins
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Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Vierter Unterabschnitt Eintragungshandlung
§ 80 Eintragung von Inhabern eines Eintragungsscheins
Der Inhaber eines Eintragungsscheins nennt seinen Namen, weist sich aus und übergibt den Eintragungsschein dem Aufsichtsführenden. Dieser prüft den Eintragungsschein. Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Eintragungsscheins oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Aufsichtsführende nach Möglichkeit. Soweit Zweifel bestehen bleiben, verfährt der Aufsichtsführende entsprechend § 77 Abs. 2; den Eintragungsschein fügt er der Anlage bei.
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