§ 76 Ordnung im Eintragungsraum
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Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Vierter Unterabschnitt Eintragungshandlung
§ 76 Ordnung im Eintragungsraum
Der Aufsichtsführende sorgt für Ruhe und Ordnung im Eintragungsraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Eintragungsraum.
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