NeuGlV
Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Vierter Unterabschnitt Eintragungshandlung
§ 75 Öffentlichkeit
Während der Eintragungsstunden hat jedermann zum Eintragungsraum Zutritt, soweit das ohne Störung der Eintragungshandlung möglich ist.
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