BundesrechtGrundgesetzNeugliederungsdurchführungsverordnungZweiter Abschnitt VolksbegehrenDritter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksbegehrens3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume, Bekanntmachung§ 70

§ 70Bekanntmachung zum Volksbegehren

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