NeuGlV
Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksbegehrens
3. Eintragungsblätter, Eintragungsräume, Bekanntmachung
§ 68 Eintragungsblätter
Die Eintragungsblätter werden amtlich hergestellt und durch den Kreiseintragungsleiter den Gemeinden in der erforderlichen Anzahl zugewiesen.
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