§ 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
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Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Dritter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksbegehrens
2. Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine
§ 66 Vermerk im Eintragungsberechtigtenverzeichnis
Hat ein Eintragungsberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, so wird im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Ausübung des Eintragungsrechts "Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.
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