BundesrechtGrundgesetzNeugliederungsdurchführungsverordnungZweiter Abschnitt VolksbegehrenDritter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksbegehrens2. Eintragungsberechtigung, Eintragungsscheine§ 65

§ 65Erteilung von Eintragungsscheinen an bestimmte Personengruppen

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