§ 56 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld
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Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Zweiter Unterabschnitt Eintragungsorgane
§ 56 Ehrenämter, Auslagenersatz, Erfrischungsgeld
Die Vorschriften der Bundeswahlordnung über Ehrenämter, den Auslagenersatz für Inhaber von Wahlämtern und über das Erfrischungsgeld sind anzuwenden.
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