NeuGlV
Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Erster Unterabschnitt Zulassungsverfahren
§ 52 Kostentragung
Die Kosten des Zulassungsantrags sowie die Kosten der Zurücknahme und der Änderung des Zulassungsantrags werden nicht erstattet.
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