§ 50 Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der Unterschriftsblätter
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Gliederung
Zweiter Abschnitt Volksbegehren
Erster Unterabschnitt Zulassungsverfahren
§ 50 Ordnung, Zusammenstellung und Einreichen der Unterschriftsblätter
(1) Die Unterschriftsblätter sind von den Antragstellern zunächst nach Regierungsbezirken, sodann nach kreisfreien Städten, Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden zu ordnen. Sie sind auch dann nach Regierungsbezirken und Kreisen zu ordnen, wenn diese nicht insgesamt zum Neugliederungsraum gehören.
(2) Die Unterschriftsblätter sind mit einer Zusammenstellung einzureichen, in der die Zahl der abgegebenen und von den Gemeinden nach § 49 Abs. 1 bestätigten Unterschriften eingetragen ist. Die Zahl dieser Unterschriften muß aufgerechnet sein.
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