§ 44 Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse
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Gliederung
Erster Abschnitt Volksentscheid
Vierter Unterabschnitt Ermittlung und Feststellung der Abstimmungsergebnisse
§ 44 Bekanntgabe der endgültigen Abstimmungsergebnisse
Im Anschluß an die Feststellungen des jeweiligen Abstimmungsausschusses gibt der Abstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis seines Gebiets mündlich bekannt. Der Gesamtabstimmungsleiter gibt auch die im § 42 Abs. 2 Nr. 2 bezeichnete Feststellung mündlich bekannt.
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