§ 23 Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung
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Gliederung
Erster Abschnitt Volksentscheid
Dritter Unterabschnitt Abstimmungshandlung
§ 23 Anwendbarkeit der Bundeswahlordnung
Auf die Abstimmungshandlung sind die Vorschriften der Bundeswahlordnung über die Wahlhandlung entsprechend anzuwenden.
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