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Gliederung
Erster Abschnitt Volksentscheid
Zweiter Unterabschnitt Vorbereitung des Volksentscheids
2. Stimmrecht, Stimmscheine
§ 11 Zuständige Behörde
Der Stimmschein wird von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis der Stimmberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
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