§ 79 Vermerk über die Eintragung
Up-to-date
Die Ausübung des Eintragungsrechts wird neben dem Namen des Eintragungsberechtigten im Eintragungsberechtigtenverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte vermerkt. Für dasselbe Volksbegehren muß immer dieselbe Spalte benutzt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden