§ 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
Up-to-date
KrWaffKontrG
Gliederung
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
Genehmigungen, die im vorläufigen Genehmigungsverfahren auf Grund des Artikels 26 Abs. 2 des Grundgesetzes erteilt worden sind, gelten als nach diesem Gesetz erteilt.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden