§ 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
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KrWaffKontrG
Gliederung
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen
§ 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
Die Vorschriften dieses Abschnitts und die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21 gelten, um Vorbereitung und Durchführung der nuklearen Mitwirkung im Rahmen des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 oder für einen Mitgliedstaat zu gewährleisten, nur für Atomwaffen, die nicht der Verfügungsgewalt von Mitgliedstaaten dieses Vertrages unterstehen oder die nicht im Auftrag solcher Staaten entwickelt oder hergestellt werden.
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